Rechtslage Radarwarner und Laserblocker Österreich

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei nachstehenden Informationen um eine Auflistung von Informationen handelt, die weder Anspruch auf Vollständigkeit oder Gültigkeit haben. Die Informationen beziehen sich auf die Verwendung der auf dieser Webseite angebotenen Geräte in Österreich. Bitte beachten Sie, dass die Rechtslage in jedem Land unterschiedlich ist und daher gesondert im Vorfeld einer etwaigen Reise oder eines Kaufs von Ihnen selbst betrachtet werden muss!

Rechtslage zum Vertrieb von Radarwarnern und Laserblockern

Vorweg bleibt festzuhalten, dass der Vertrieb von Radarwarnern und Laserblockern legal und zulässig in Österreich ist. Weites weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass bei den auf dieser Seite angebotenen Geräten keine Störungssoftware oder Störfirmware aufgespielt ist. Die originale (oder auch werksseitig installierte) Software in den laserbasierten Geräten stellt lediglich lasergestützte Parksensorfunktionen zur Verfügung und bietet keinesfalls Störmöglichkeiten für den Nutzer. Wir weisen Sie darauf hin, dass sie keinesfalls eine andere als die originale Firmware auf das Gerät aufspielen dürfen, da die Geräte anderenfalls die gültige Straßenzulassung als Parksensor verlieren.

Auslegung der Rechtslage zu Radarwarnern und Laserblockern nach KFG

Bei der Rechtslage zur Radarwarnern und Laserblockern in Österreich herrscht große Verunsicherung, seitdem mit der 34. Novelle des KFG (Kraftfahrtgesetz) ein neuer Paragraf eingefügt worden ist. Wörtlich besagt der Paragraf 98a KFG folgendes:

„Radar- oder Laserblocker
§ 98a. (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.“

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/ Zugriff am 27.11.2017 15:31 Uhr

Radarwarner und Laserwarner

Der Absatz (1) § 98a KFG besagt klar und deutlich, dass technische Mittel zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden müssen, damit der § 98a KFG zur Anwendung kommen kann. Somit ist ein reines Radarwarngerät oder Laserwarngerät davon nicht erfasst. Die auf dieser Webseite angebotenen Radarwarner sind allesamt nicht in der Lage eine Radarmessung zu beeinflussen oder zu stören, weshalb sie nicht unter das Kraftfahrtgesetz fallen. Weiters fallen reine Laserwarngeräte, wie dies zum Beispiel zusätzlich bei einem mobilen Radarwarner der Fall sein kann, nicht unter den § 98a KFG.

Radarblocker und Laserblocker

Hinsichtlich eines Laserblockers oder Radarblockers ist die Sachlage allerdings gänzlich anders. Hier besagt der Absatz (1) § 98a KFG eindeutig, dass eine Messung nicht gestört werden darf. Der Einsatzzweck eines Laserblockers oder Radarblockers ist das Stören einer Messung und daher dürfen derartige Geräte in einem Kraftfahrzeug in Österreich nicht mitgeführt werden.
Wir weisen Sie hiermit eindeutig darauf hin, dass Sie einen Laserblocker oder Radarblocker seit dem Inkrafttreten des §98a KFG in Österreich nicht mehr in Ihrem Kraftfahrzeug mitführen dürfen.

Falls Sie einen Laserblocker in Ihrem Fahrzeug haben sollten:

Wie bereits oben erwähnt ist es nicht zulässig im öffentlichen Straßenverkehr einen Laserblocker im Kraftfahrzeug mitzuführen. Daher raten wir Ihnen dringend sicherzustellen, dass auf Ihren Geräten ausschließlich die originale Firmware aufgespielt ist.

Aktuelle Vorgangsweise der Exekutive im Fall von Laserblockern:

Derzeit wird aktiv nach Laserblockern in Österreich gesucht. Für den Fall, dass man einen Laserblocker in Ihrem Fahrzeug finden sollte, so wird man Ihnen erfahrungsgemäß die Kennzeichen abnehmen, bis der – vermutete – Laserblocker aus Ihrem Fahrzeug wieder ausgebaut worden ist. Sie werden eine Strafe erhalten und die Geräte werden für verfallen erklärt. Das Vorgehen der Exekutive ist im Absatz (3) § 98a KFG legitimiert worden.


Leider sind uns auch Fälle von Anhaltungen bekannt wo trotz originaler Parksensor Firmware aus unserer Sicht fälschlicherweise nach § 98a KFG von der Exekutive vorgegangen wurde. Dazu ist zu sagen, dass bereits einige Verfahren vor Gericht anhängig sind, wo versucht wird dem Vorgehen der Exekutive in diesen Fällen Einhalt zu gebieten.


Aufgrund des oben genannten, unserer Rechtsauffassung nach problematischen Vorgehens ist es sehr ratsam, eine Rechtsschutzversicherung für den Verkehrsbereich abzuschließen. Im Recht zu sein und auch Recht zu bekommen können in Österreich momentan mitunter zwei konträre Realitäten sein.


Sie haben Fragen zu diesen Themen, dann zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren.